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   LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23   

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https://dejure.org/2023,18240
LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23 (https://dejure.org/2023,18240)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2023 - 65 S 39/23 (https://dejure.org/2023,18240)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 65 S 39/23 (https://dejure.org/2023,18240)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 553 Abs 1 S 1 BGB, § 553 Abs 1 S 2 BGB
    Anspruch eines Wohnungsmieters auf Erlaubnis der Untervermietung eines Zimmers an eine aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchteten Person

  • IWW

    § 553 BGB
    Untermiete

  • mietrechtsiegen.de

    Berechtigtes Interesse an Untervermietung aus humanitären Gründen

  • kanzlei.biz

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht sorgt für Untervermietung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilweisen Untervermietung der Wohnung an einen Geflüchteten zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter darf geflüchtete Ukrainerin aufnehmen

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Berechtigtes Interesse": Mieterin darf an Geflüchtete untervermieten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Untervermieterlaubnis an Geflüchtete ist ein berechtigtes Interesse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch der Mieterin auf Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Untervermietung an Geflüchtete - Anspruch auf Erlaubnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermieter muss Untervermietung eines Zimmers der Wohnung an Flüchtling erlauben - Vorliegen eines berechtigten Interesses des Mieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufnahme eines ukrainischen Flüchtlings kann berechtigtes Untervermietinteresse begründen! (IMR 2023, 498)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3658
  • NJW-RR 2023, 1506
  • NZM 2024, 39
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23
    Hierzu gehört grundsätzlich die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier Wände" nach seinen Vorstellungen zu gestalten, dies auch dann (nicht etwa nur dann), wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte (st. Rspr. BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131], zu § 549 Abs. 2 aF; Urt. vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200; Urt. vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717; Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, nach juris 53f.).

    Der BGH betont in seiner Grundentscheidung aus dem Jahr 1984, dass es geboten sei, bei der Ausfüllung des Begriffs des berechtigten Interesses in besonderem Maße die Wertordnung der Grundrechte zu berücksichtigen, die die Auslegung des Bürgerlichen Rechts beeinflusse, wo dieses sich - wie im Fall der Untervermieterlaubnis - unbestimmter Rechtsbegriffe bediene (BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131], mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des BVerfG).

    Die zeitliche Einschränkung soll (allein) verhindern, dass der Mieter, der einen - zumindest latent - vorhandenen Wunsch zur Überlassung eines Teils des Wohnraums mit Dritten bei Vertragsabschluss verschweigt, die durch den Vertrag gesetzten Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs unter Berufung auf eine zu gestattende Untervermietung unterläuft (BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131]; Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, nach juris 56).

    Nach fast 10 Jahren Mietzeit ist der nach der BGH-Rechtsprechung einen Verdacht begründende enge zeitliche Zusammenhang zum Vertragsschluss ersichtlich nicht (mehr) gegeben (BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131]).

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23
    Hierzu gehört grundsätzlich die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier Wände" nach seinen Vorstellungen zu gestalten, dies auch dann (nicht etwa nur dann), wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte (st. Rspr. BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131], zu § 549 Abs. 2 aF; Urt. vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200; Urt. vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717; Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, nach juris 53f.).

    Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen kann, danach zu unterscheiden, ob der beabsichtigten Untervermietung der Wunsch des Mieters zugrunde liegt, in der Wohnung nicht (mehr) allein zu leben (vgl. BGH, Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, juris 54) oder der Wunsch, in der angemieteten Wohnung sein Leben nach den eigenen Wertvorstellungen und ethischen Grundüberzeugungen zu gestalten, ohne gezwungen zu sein, das Mietverhältnis zu beenden, um diesen Wunsch in einer anderen Wohnung zu realisieren.

    Die zeitliche Einschränkung soll (allein) verhindern, dass der Mieter, der einen - zumindest latent - vorhandenen Wunsch zur Überlassung eines Teils des Wohnraums mit Dritten bei Vertragsabschluss verschweigt, die durch den Vertrag gesetzten Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs unter Berufung auf eine zu gestattende Untervermietung unterläuft (BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131]; Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, nach juris 56).

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23
    Hierzu gehört grundsätzlich die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier Wände" nach seinen Vorstellungen zu gestalten, dies auch dann (nicht etwa nur dann), wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte (st. Rspr. BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131], zu § 549 Abs. 2 aF; Urt. vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200; Urt. vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717; Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, nach juris 53f.).

    Es ist vielmehr nicht einmal erforderlich, dass der Mieter überhaupt beabsichtigt, mit dem Untermieter eine Wohngemeinschaft zu bilden (vgl. BGH, Urt. vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, nach juris Rn. 12; Urt. vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717).

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23
    Hierzu gehört grundsätzlich die Entscheidung des Mieters, sein Privatleben "innerhalb der eigenen vier Wände" nach seinen Vorstellungen zu gestalten, dies auch dann (nicht etwa nur dann), wenn er mit Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft bilden möchte (st. Rspr. BGH, Beschl. vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84, NJW 1985, 130, [131], zu § 549 Abs. 2 aF; Urt. vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200; Urt. vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717; Urt. vom 31. Januar 2018 - VIII ZR 105/17, nach juris 53f.).

    Es ist vielmehr nicht einmal erforderlich, dass der Mieter überhaupt beabsichtigt, mit dem Untermieter eine Wohngemeinschaft zu bilden (vgl. BGH, Urt. vom 23. November 2005 - VIII ZR 4/05, nach juris Rn. 12; Urt. vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2717).

  • AG München, 20.12.2022 - 411 C 10539/22

    Aufnahme von Flüchtlingen in Mietwohnung

    Auszug aus LG Berlin, 06.06.2023 - 65 S 39/23
    Ganz anders lag der Fall in der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Amtsgerichts München (AG München, Urt. vom 20. Dezember 2022 - 411 C 10539/22, WuM 2023, 94).
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